Bundeskinderschutzgesetz §72a

Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kinder und Jugendlichen in Kraft getreten, mit dem Ziel den Kinderschutz in Deutschland zu verbessern. Dies bedeutet, dass Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt sind, zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gesetzlich verpflichtet sind.

Dies soll im Evangelischen Kirchenbezirk Leonberg wie folgt umgesetzt werden. Die zentrale Einsichtnahme und Dokumentation der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse wurde in einem Beschluss des Kirchenbezirksausschusses vom 15.09.2015 dem Bezirksjugendwerk anvertraut.

Nachfolgend werden alle Schritte im Detail mit den erforderlichen Dokumenten erklärt:

Schritt 1:
Kirchengemeinden, CVJM und Ortsjugendwerke, die als freie Träger der Jugendhilfe angeschrieben wurden, schließen mit dem zuständigen Jugendamt (Böblingen oder Enzkreis) eine entsprechende Vereinbarung in Anwendung des § 72a SGB VIII ab.
Anlage 01 – Vereinbarung nach § 72a SGB VIII (Jugendamt Enzkreis)
Anlage 01 – Vereinbarung nach § 72a SGB VIII (Jugendamt Böblingen)

Schritt 2:
Prüfen Sie, ob für Ihr Kinder- und Jugendangebot die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen erforderlich ist. Das Bezirksjugendwerk steht für die Einschätzung der Tätigkeiten gerne beratend zur Verfügung.*
Anlage 02 – Empfehlungen des Oberkirchenrats (23. August 2016)
Ergänzungen:
– Das Führungszeugnis ist bereits ab 14 Jahren einzusehen.
– Für den Enzkreis ist die Anlage 02 – Empfehlung des Jugendamtes Enzkreis zu berücksichtigen.
– Einschätzung der EJW Landesstelle (20. Februar 2015)

Schritt 3:
Nach Feststellung der Tätigkeiten, die die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erfordern, bitten Sie die entsprechenden ehren- oder nebenamtlichen Personen dieses bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro) zu beantragen. Sie, als Träger, müssen hierzu die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen, damit das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei ausgestellt werden kann.
Anlage 03 – Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Hinweis:
Hat der Ehrenamtliche bereits ein Führungszeugnis vorgelegt und im Jugendwerk die Einverständniserklärung zum Teilen im Kirchenbezirk unterschrieben, kann die Bescheinigung direkt über Schritt 5 im Bezirksjugendwerk beantragt werden.

Schritt 4:
Bereits im Anschreiben der Ehrenamtlichen wird darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme und Dokumentation im Evangelischen Jugendwerk Bezirk Leonberg vorgenommen wird.
04-Muster-Anschreiben

Schritt 5:
Nachdem die ehren- oder nebenamtlich tätige Person das erweiterte Führungszeugnis erhalten hat, wird dieses in der Geschäftsstelle des Evangelischen Jugendwerks Bezirk Leonberg eingesehen. Sie, als Träger, beantragen die Einsichtnahme durch das Bezirksjugendwerk. Die notwendige Bescheinigung für die Ausübung von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit erfolgt durch das Bezirksjugendwerk.
Anlage 05 – Beantragung der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis durch das Evangelische Jugendwerk Bezirk Leonberg

Schritt 6:
Im Bezirksjugendwerk wird die Einsichtnahme des Führungszeugnisses entsprechend dokumentiert. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein.

Anlage 06 – Dokumentationsblatt für den Träger bezüglich der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen

Schritt 7:
Die Bescheinigung des Bezirksjugendwerks wird Ihnen als PDF-Datei verschlüsselt per Email zugesendet. Jeder Träger überprüft anhand der Bescheinigungen selbst, ob für entsprechende Tätigkeiten ein Führungszeugnis eingesehen wurde und ob dieses noch gültig ist.
Folgendes ist zu beachten:
a) Spätestens fünf Jahre nach Ausstellung des Führungszeugnisses ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, siehe „Datum des Führungszeugnisses“ auf der Bescheinigung des Bezirksjugendwerks (Anlage 05).
b) Nach Beendigung einer entsprechenden Tätigkeit, sind die Daten spätestens nach drei Monaten aus der Dokumentation zu löschen.

Schritt 8:
Es ist möglich, dass sich Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit spontan und kurzfristig ergeben. Da die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses in der Regel einige Wochen dauern kann, sollte im Vorfeld der Maßnahme zumindest eine Selbstverpflichtungserklärung der ehren- oder nebenamtlichen Person abgegeben werden.
Anlage 07 – Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung

Bei Fragen steht ihnen der angezeigte Ansprechpartner gerne zu Verfügung.

(Quellen: KVJS / KJR Enzkreis / EJW)

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